Baunebenleistung mit Bauchemie-Produkten / Bauchemikalien
Es geht um einen temporären Graffitischutz mit Schutzwachs auf der Wetterseite. Wie verhält es sich mit der Gewährleistungszeit bei der Ausführung eines Bautenschutzes mit einem Produkt, welches unter den Anwendungsbedingungen die bestimmungsgemäße Funktion voraussichtlich nach dem Stand der Technik (Herstellerangaben, Gutachten) nicht 5 Jahre erfüllen kann, z.B. wegen „Abregnung“ bei überdurchschnittlich hoher Belastung auf der Wetterseite.
Realistisch ist bei überdurchschnittlicher Beregnung eine Standzeit (sofern zwischenzeitlich keine Nachbesserung wegen Graffitientfernung) von etwa 2 Jahren. Viele Auftraggeber hätten aber gern 5 Jahre Gewährleistung, weil das für viele andere Bauleistungen oder Baunebenleistungen mittlerweile üblich ist.
Re: Baunebenleistung mit Bauchemie-Produkten / Bauchemikalien
Hallo Hubert!
Für Bau- oder Baunebenleistungen kann man die VOB/B als Vertragsgrundlage festlegen / vereinbaren oder Abweichungen davon bezüglich der Gewährleistung oder man legt gar nichts fest, dann gilt BGB.
Gemäß VOB/B beträgt die Gewährleistungsdauer 4 Jahre, abweichend davon kann eine andere Zeit vereinbart werden, mindestens jedoch 2 Jahre. Man muss darauf achten, dass nur die Gewährleistungsregelung anderslautend vereinbart wird, sonst unter Umständen alles was sonst in der VOB/B geregelt ist ungültig. Für bestimmte Konstellationen, z.B. Beteiligung eines Architekten, Nachbesserungen gelten Besonderheiten, die aber für deinen Fall nicht relevant sind.
Eine spezielle Variante, Gewährleitung einzuschränken oder auszuschließen sind nicht selbst zu verantwortende Mängel. Da kann man eine Bedenkenanmeldung (=Mängelanzeige) nach VOB §4 mit machen, Formulare und Hinweise gibt es im Web. Theoretisch könnte man auch als Mangel die Produkteigenschaften betrachten, die aber nun mal objektiv so sind wie sie sind (Herstellerangaben, Stand der Technik, Gutachten). Die Bedenkenanmeldung nach VOB/B ist ja nur die Art und Weise der Dokumentation und Vereinbarung von Abweichungen vom Normalen im Sinne des ersten Satzes. Man kann es nennen wie man will, aber man muss im Angebote darauf eingehen. Reagiert der Auftraggeber nicht darauf und erteilt einen Auftrag, gilt die Abweichung bezüglich der Gewährleistung als vereinbart.
Nach BGB gelten 5 Jahre Gewährleistungszeit, also solltest du auf jeden Fall im Angebot als Vertragsgrundlage die VOB/B mit geänderter Gewährleistungszeit anbieten, egal was ausgeschrieben ist.
Hier eine schöne Tabelle in der speziell auf di Gewährleistungansprüche für Bau-relevante Leistungen eingegangen wird.
Re: Baunebenleistung mit Bauchemie-Produkten / Bauchemikalien
Hallo, wenn bei der Ausrührung aufgrund der beschriebenen Konstellation mit Problemen hinsichtlich "Standzeit" / Ausführungsmängel / Nachbesserung gerechnet werden muss, empflielt es sich ganz besonders, die vom Produkthersteller vorgeschriebene Materialmenge an keiner Stelle zu unterschreiten und dies auch zu dokumentieren (Bautagebuch, Schichtdickenmessung?). Sollten später tatsächlich Nachbesserungen zur Diskussion stehen oder Ausführungsmängel unterstellt werden, ist dies der entscheidende Punkt.